Satzung des

Ostdeutscher Verein zur Erforschung der Biodiversität der Lepidopteren e. V. (OstBioLep e.V.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Ostdeutscher Verein zur Erforschung der Biodiversität der Lepidopteren e. V., nachfolgend OstBioLep genannt.
2. Der Verein OstBioLep hat seinen Sitz in Nordwestmecklenburg, Hof Gutow, Dorfstraße 14 und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes, Grevesmühlen, Nr. 497, eingetragen worden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Verein OstBioLep verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins OstBioLep ist die Förderung
a) der naturwissenschaftlichen Forschung,
b) von Aktivitäten des Natur- und Artenschutzes, sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder auf nationaler und internationaler Ebene,
c) der Volks- und Umweltbildung, um ökologisches Verständnis zu erreichen.
3. Die Ziele und Aufgaben des Vereins OstBioLep sind insbesondere
a) die ideelle und finanzielle Unterstützung von Aktivitäten auf dem Gebiet der forschenden Zoologie, speziell der Schmetterlingskunde (Lepidopterologie), um die Artenkenntnis einer der artenreichsten Tiergruppen weltweit zu verbessern,
b) Vertreten und Verbreiten des Natur- und Umweltschutzgedankens, speziell der Belange des Artenschutzes, durch Vorträge und Veröffentlichungen der erzielten Erkenntnisse und Forschungsergebnisse in geeigneten Publikationen,
c) die Durchführung von geeigneten Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, speziell die von Schmetterlingsarten,
d) die Förderung und Unterstützung der Aufgaben der unter § 2 (3) Nummer a) bis c) genannten Maßnahmen und Aktivitäten nach Möglichkeit auch auf internationaler Ebene.
4. Der Verein OstBioLep strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen, Einrichtungen und Privatpersonen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Er kann Mitglied in diesen Vereinigungen werden.
5. Der Verein OstBioLep ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Gegenstand hat.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein OstBioLep verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein OstBioLep ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins OstBioLep dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben dafür das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe

Organe des Vereins OstBioLep sind:
1. die Mitgliedervollversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
" Die Jahresberichte entgegenzunehmen
" Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
" Entlastung des Vorstandes,
" (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
" über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
" die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
" Bericht des Vorstandes,
" Bericht der Kassenprüfer,
" Entlastung des Vorstands,
" Wahl des Vorstands,
" Wahl von zwei Kassenprüfern,
" Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr,
" Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
" Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge -auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe vom Verein verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Antrag eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimment- haltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheiten gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigen erforderlich.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
" Vorsitzender
" Stellvertreter des Vorsitzenden
" Schatzmeister
" Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Geschäftsjahr und Kassenprüfer

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für das Kassen- und Finanzwesen ist der Kassenwart verantwortlich. Er hat den Kassenbericht gegenüber der Mitgliederversammlung zu erläutern. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahlperiode der Kassenprüfer sollte der des Vorstandes entsprechen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Übernahme von Aufträgen

1. Der Verein kann, vertreten durch den Vorstand, Aufträge im Sinne der Vereinsziele übernehmen.
2. Die bei der Ausführung der Aufträge entstehenden Unkosten, werden ganz oder teilweise an die Bearbeiter zurückerstattet. Über die Höhe der zu erstattenden Unkosten entscheidet der Vorstand vor Ausführung des Auftrages. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
3. Für die Erzielung von Einnahmen gilt § 3 (Gemeinnützigkeit) entsprechend.

§ 14 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung dieser Satzung muss in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
2. Für den Beschluss sind mindestens 75 % der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei mindestens ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen müssen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Der Antrag auf Auflösung muss bei der Einladung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen in eine Stiftung überführt, die die Projekte im Sinne des Vereins weiterführt.
3. Die Mittel des Vereins sind im Fall der Auflösung zu dem in § 2 beschriebenen Zweck zu verwenden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 19.06.2004 beschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen, welche für die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind, eigenverantwortlich vorzunehmen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Martin Bauer, Grevesmühlen
2. Lutz Lehmann, Eisenhüttenstadt
3. Dirk Förster, Rostock
4. Henri Hoppe, Klein Pravtshagen
5. Claudia Burchard, Boltenhagen
6. Tim Hoppe, Parchim
7. Franziska Bochentin, Rostock
8. Mario Karnitzki, Rostock